Altersvermögensgesetz
Anspruch auf Entgeltumwandlung
- Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
- Den Durchführungsweg kann der Arbeitgeber frei wählen.
Regelungen eines Tarifvorbehaltes
- Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit der Tarifvertrag dieses vorsieht.
- Im Hinblick auf die Neuerungen des Altersvermögensgesetzes wurden bereits Branchentarifverträge geschlossen, die eine Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge beinhalten.
Staatliche Förderung
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung den Kriterien für die staatliche Zulagenförderung nach "Riester" (§ 10a EStG) entsprechen.Unverfallbarkeit der vom Arbeitnehmer erworbenen Anwartschaft
Wird die betriebliche Altersvorsorge vom Arbeitgeber finanziert, so ist die erworbene Anwartschaft bei Neuzusagen ab 01.01.2001 unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer zumindest 30 Jahre alt ist und die Zusage bis zu seinem Ausscheiden mindestens 5 Jahre bestanden hat. Handelt es sich hingegen um eine Entgeltumwandlung, tritt sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit ein.Ansprüche bei vorzeitigem Ausscheiden
Bei einer Entgeltumwandlung im Wege einer Direktzusage oder Unterstützungskasse richtet sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nicht mehr nach dem Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit, sondern ist auf die bis zum Ausscheiden erreichte Anwartschaft begrenzt. Diese Änderung ist jetzt in der Regel günstiger für den Arbeitgeber.Beitragszusage mit Mindestleistung
Für die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung gibt es eine neue Form der Zusage - Beitragszusage mit Mindestleistung. Hier steht dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge abzüglich der Risikoanteile für ggf. eingeschlossene Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenabsicherung zu.Alterseinkünftegesetz
Das "Drei-Schichten-Modell" der Altersvorsorge
Das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz hat die steuerliche Behandlung von Beiträgen zur Altersvorsorge und Altersbezügen grundlegend geändert. Das von der Rürup-Kommission entwickelte Drei-Schichten-Modell ist der zentrale Leitgedanke des Alterseinkünftegeseztes (siehe Schaubild).
Der Grundgedanke des Drei-Schichten-Modells ist die Einteilung der Versorgungsformen in Gruppen und die steuerliche Gleichbehandlung innerhalb der Gruppen.
Besteuerung
Seit 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Somit ist für alle Formen der betrieblichen Altersversorgung die nachgelagerte Besteuerung vorgeschrieben. Alle Einzahlungen sind in der Ansparphase steuerbefreit. Analog gilt die volle Steuerpflicht für die Versorgungsleistungen in der Auszahlphase. Darüber hinaus unterliegen diese Leistungen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Neue Höchstbeträge bei den steuerlichen Förderwegen
Ebenfalls zum 1. Januar 2005 wurde der Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Neuzusagen um zusätzliche 1.800 Euro erhöht, wobei allerdings keine pauschalbesteuerte Altzusagen vorliegen dürfen.
Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung von Beiträgen in eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse bis 1.752 Euro p. a. nach § 40b EstG ist für Neuzusagen nicht mehr möglich.
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