Durchführungswege
Folgende Möglichkeiten der Durchführung stehen zur Verfügung:
Was für Sie noch wichtig ist
Direkte Einzahlung. Bei der so genannten Entgeltumwandlung werden bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung direkt vom Bruttogehalt in eine vom Arbeitgeber ausgewählte Direktversicherung, Pensionskasse oder weitere Durchführungsform eingezahlt. Die umgewandelten Beiträge sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich kann nach dem Alterseinkünftegesetz ein Betrag von maximal 1.800 Euro pro Jahr steuer-, aber nicht sozialversicherungsfrei angelegt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Neuzusage handelt und keine Förderung nach § 40 b EStG in Anspruch genommen wird.
Verbesserte Regelung. Mit den seit 2005 geltenden Neuregelungen wird darüber hinaus die Mitnahme erworbener Ansprüche beim Wechsel der Arbeitsstelle entscheidend erleichtert. Damit wird verhindert, dass die Ansprüche sich in viele Teilansprüche zersplittern, wenn der Arbeitnehmer mehrfach den Arbeitgeber wechselt.
Unser Tipp: Bei Ausschöpfung der Höchstbeträge - 4 % der Beitragsbemessungsgrenze plus 1.800 Euro jährlich - spart der Arbeitgeber ca. 500 Euro an Lohnnebenkosten ein. Dies ist vermutlich ein gutes Argument für die nächste Gehaltsverhandlung.
