Unterstützungskasse
Freie Wahl der Mittel!
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) getragen wird. Die Arbeitnehmer haben formal keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse. Der Arbeitgeber muss jedoch in jedem Fall für sein Versorgungsversprechen einstehen. Die Unterstützungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers sind unverfallbare Anwartschaften über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt. Für diesen Insolvenzschutz sind Beiträge zu entrichten.
Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse ist neben den Service-Dienstleistungen die Rückdeckung der Versorgungsleistungen über einen Versicherer enthalten. 
Quelle der Grafik: www.s-pensionsmanagement.de
Beiträge in der Ansparphase sind steuerfrei. Die vom Arbeitgeber finanzierten Aufwendungen sind zudem sozialversicherungsfrei. Finanziert der Arbeitnehmer die Aufwendungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung, sind diese bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei.
Die Versorgungsleistungen können als einmalige Kapitalzahlung oder als Rente erfolgen – in beiden Fällen sind sie komplett steuerpflichtig.
Die Möglichkeit der staatlichen Zulagenförderung nach § 10a EStG existiert bei diesem Durchführungsweg nicht.
Ihre Vorteile:
- Keine Begrenzung der Höhe der Zuwendungen
- Bei Entgeltumwandlung sind die Beiträge in voller Höhe einkommenssteuerfrei.
- Bei Entgeltumwandlung Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
Ich möchte einen Beratungstermin vereinbaren.
Gut zu wissen, was die Vorteile für den Arbeitgeber sind:
- Bilanzneutralität
- Steuerliche Absetzbarkeit des Aufwands als Betriebsausgaben (bei Arbeitgeberfinanzierung)
- Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Arbeitgeberfinanzierung, bei Entgeltumwandlung gilt die Sozialversicherungsfreiheit bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
- Rückdeckung über Lebensversicherung möglich
Was sonst noch wichig ist:
Das Risiko der gegebenen Versorgungszusage wird durch Abschluss wertgleicher Lebensversicherungen ausgeschlossen. Im Insolvenzfall tritt der Pensions-Sicherungsverein ein.
