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Riester-Rente

älteres Ehepaar

Wer kann eine Förderung beantragen?

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslose, Krankengeldbezieher)
  • aufgrund Kindererziehung nicht berufstätige Personen (Dauer bis 3 Jahre)
  • geringfügig Beschäftigte, die auf Versicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Wehr- und Ersatzdienstleistende
  • Selbstständige (z. B. Handwerker) in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Pflichtversicherte in der Altenversicherung der Landwirte sowie deren Ehegatten
  • Beamtinnen und Beamte
  • Richterinnen und Richter
  • Soldatinnen und Soldaten
  • Ehegatten von begünstigten Personen

Wer ist von der Förderung ausgeschlossen

  • Selbstständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen
  • Geringfügig Beschäftigte, die keine Sozialabgaben leisten

Aber: Wenn nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, kann abweichend von den vorstehenden Ausführungen auch der selber nicht förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten, wenn für ihn ein eigener Vertrag abgeschlossen wird.

Welche Kriterien müssen erfüllt werden?

Die staatliche Förderung unterliegt Richtlinien. Diese sind im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz wird das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Zertifizierungsbehörde vorab prüfen, ob angebotene Altersvorsorgeprodukte die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen:

  • Die Sparraten müssen laufend erbracht werden;
    Abschluss- und Vertriebskosten müssen über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren in gleichmäßigen Jahresraten verteilt werden.
  • Einzahlungen, die über die geförderten Beträge hinausgehen, sind getrennt auszuweisen.
  • Der Kunde hat jederzeit das Recht, den Vertrag ruhen zu lassen bzw. mit einer bestimmten Frist zu kündigen und auf einen anderen Vertrag eines anderen Anbieters zu übertragen.
  • Zu Beginn der Auszahlphase müssen zumindest die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen.
  • Auszahlungen dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.
  • Die Auszahlung muss in Form einer lebenslangen, mindestens gleichbleibenden monatlichen Leibrente oder in Form eines Auszahungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung (spätestens ab dem 85. Lebensjahr) erfolgen.
  • Der Kunde hat Anspruch auf umfangreiche Informationen:
    Vor Vertragsabschluss muss er schriftlich über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie Kosten eines Vertragswechsels informiert werden.
    Jährlich muss er schriftlich informiert werden über die Verwendung der eingezahlten Beiträge, das bisher gebildete Kapital, die verrechneten Kosten, die erwirtschafteten Erträge sowie die Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange bei der Kapitalanlage.

Folgende Übersicht zeigt die jährliche Förderung in Euro für Ledige und Verheiratete seit dem Jahr 2008:

Förderl. Höchstbetrag = Zulage + Eigenleistung in EuroFörd. LedigeFörd. VerheirateteFörd. je Kind
4% des Vj. EK, max. 2.100 154 308 185 ab 2008 geborene Kinder 300

Was wird gefördert?

  • Betriebliche Altersvorsorge in Form von:
    Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds
    (soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden)
  • Private, kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form von:
    Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne
    (Fonds- und Banksparpläne müssen mit Auszahlungsplänen und einer Restverrentungspflicht für die oberste Altersphase verbunden sein.)
    Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die geförderten Anlagen erfüllen.
  • Einbeziehung von Wohneigentum:
    Zur Herstellung oder zum Erwerb von selbstgenutztem inländischen Wohneigentum kann ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden. Der entnommene Betrag muss - ohne Zinsen - in monatlichen, gleichbleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in den zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden.

Wie wird gefördert?

Für Einzahlungen (Eigenbeiträge) erhält der Anleger zusätzlich eine staatliche Zulage. Diese wird auf Antrag des Berechtigten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentraler Stelle unmittelbar dem begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Zusätzlich kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto.

Als Sparkasse möchten wir uns auch in dieser Frage als Ihr fairer und vertrauenswürdiger Partner erweisen. Mit Ihnen gemeinsam werden wir eine individuell ermittelte Lösung für die Sicherung Ihres Lebensstandards im Ruhestand finden (Informationen zu unserer SparkassenRiesterRente).

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